• CO2KostAufG
    Informationen für Mieter und Vermieter

Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung

Informationen für Mieter und Vermieter

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten.
Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Aktuelle Information für Fernwärmekunden

Ihre Wärme für unsere Bochumer Wärmenetze erzeugen wir teilweise selbst. Einen sehr großen Anteil der Wärme speisen wir jedoch von Vorlieferanten in unsere Wärmenetze ein. Für die Ausweisung der CO2-Kosten gemäß CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind wir zwingend auf Emissionsdaten unserer Vorlieferanten angewiesen.
Leider liegen uns die notwendigen Emissionsdaten unserer Vorlieferanten noch nicht vor, sodass wir Ihre CO2-Kosten noch nicht ausweisen können.

Sobald wir die Daten der Vorlieferanten erhalten, werden wir die Informationen zu den CO2-Kosten zur Verfügung stellen.

CO2KostAufG: Das Wichtigste für Sie in Kürze

  • Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse
  • Die CO2-Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung vom Vermieter (bei Zentralheizung) oder Mieter (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers
  • Die erforderlichen Informationen für die CO2-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Gasrechnung

Die CO2-Kostenaufteilung gilt nicht für strombetriebene Heizungen

Icon Heizung

Das CO2KostAufG und damit auch die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. Folglich werden bei strombetriebenen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Ab wann muss die CO2-Kostenaufteilung durchgeführt werden?

Gemäß § 11 Abs. 2 CO2KostAufG ist die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erst auf alle vollständigen Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am bzw. ab dem 01.01.2023 beginnen.

Entscheidend dafür ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit den Stadtwerken.

Nachfolgend drei Beispiele zur Verdeutlichung:

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten kalenderjährlich mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 erstellt.

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten immer zum 01. August mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im August 2024 erstellt. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.07.2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

In einem Mehrfamilienhaus sind Gas-Etagenheizungen verbaut und der Mieter erhält die Gasrechnung direkt von den Stadtwerken. Die Abrechnung mit den Stadtwerken erfolgt immer zum 01. August. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also auf Grundlage der Gasrechnung, die der Mieter im August 2024 von den Stadtwerken erhält. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.07.2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Was muss ich als Vermieter tun?

CO2-Kostenaufteilung in Bezug auf eine Gas-Zentralheizung

Wenn sich in einem Gebäude eine Zentralheizung befindet, obliegt es dem Vermieter, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die CO2-Kosten zwischen sich und den Mietern aufzuteilen. Zur Unterstützung dieses Prozesses hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Online-Rechner gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz entwickelt.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

Zum Online-Rechner BMWK

Nachfolgend finden Sie eine schrittweise Anleitung zur Aufteilung der CO2-Kosten mittels Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums.

Was muss ich als Mieter tun?

CO2-Kostenaufteilung bei einer Gas-Etagenheizung

Wenn in Ihrer Wohnung eine Gas-Etagenheizung installiert ist, müssen die CO2-Kosten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

Zum Online-Rechner BMWK

Nachfolgend finden Sie eine schrittweise Anleitung zur Aufteilung der CO2-Kosten mittels Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums.

FAQ zum CO2KostAufg

Häufige Fragen zum Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung.

CO2-Kosten müssen nicht aufgeteilt werden in den folgenden Fällen:

  • Bei strombetriebenen Heizungen, bei denen keine Brennstoffe verwendet werden.
  • Wenn das Gebäude nach dem 01.01.2023 an ein Wärmenetz angeschlossen wurde.
  • Wenn der Mieter die gelieferten Brennstoffe oder Wärme nicht ausschließlich zur Raumheizung oder Warmwassererzeugung, sondern zu anderen gewerblichen Zwecken einsetzt. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn der Verbrauch separat erfasst wird, und der Erstattungsanspruch des Mieters wird um 5% gekürzt.
  • Wenn keine Heizkostenaufteilung vorgenommen wird (Ausnahmen sind in § 11 HeizkostenV geregelt). Beispiele: Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, Gebäude mit geringem Heizwärmebedarf (<15 kWh pro m²/Jahr).

In Nichtwohngebäuden sind die CO2-Kosten pauschal zu jeweils 50 % zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll im Jahr 2025 in Kraft treten.

Das CO2KostAufG verfolgt das Ziel, die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter je nach Einflussmöglichkeit auf den CO2-Ausstoß aufzuteilen. Der Mieter beeinflusst direkt den Heizwärmeverbrauch durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten, während der Vermieter für Aspekte wie Dämmung und Heizungstechnik verantwortlich ist. Die bisherige Praxis, sämtliche CO2-Kosten auf die Mieter zu übertragen, soll geändert werden.

Bei Erhalt der Gas- oder Wärmerechnung durch den Vermieter (z.B. Zentralheizung) ist dieser für die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung verantwortlich. Erhält der Mieter die Rechnung (z.B. Gas-Etagen-Heizung), muss er den CO2-Kostenanteil des Vermieters ermitteln und sich diesen erstatten lassen.

Ja, der Vermieter kann auf die CO2-Kostenaufteilung verzichten, wenn er die CO2-Kosten vollständig übernimmt. Alternativ kann er einen Abrechnungsdienstleister beauftragen, der die Heizkostenabrechnung einschließlich der CO2-Kostenaufteilung durchführt.

Die CO2-Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für alle Vermietungsfälle, einschließlich Wohnraum und andere Raumvermietungen (Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.). Die CO2-Emissionen müssen durch Brennstoffverbrennung zur Heizwärme- oder Warmwasserbereitstellung entstehen. Dies schließt sowohl dezentrale Heizungsanlagen als auch leitungsgebundene Wärme (Nah- und Fernwärme) ein.

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