• Heizungsgesetz 2024
    Anlagentausch in Mehrfamilienhäusern

Seit Jahresbeginn ist die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Welche Neuerungen bringt das „Heizungsgesetz“ für Mehrfamilienhäuser im Bestand – und welche Förderungen sind möglich? Ein Überblick.

Die meisten Haushalte in Deutschland heizen immer noch mit fossilen Brennstoffen. Mit rund 40 Prozent hat der Gebäudebereich den größten Anteil am gesamten bundesweiten CO2 -Ausstoß. Dies will das GEG 2024 ändern: Künftig soll möglichst jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

 

Diese „65-Prozent-Regel“ gilt seit Januar 2024 zunächst nur für neue Häuser in Neubaugebieten. Für Bestandsbauten greift sie erst, wenn Städte ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt haben:
 

  • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern: Pflicht zu erneuerbaren Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026.
  • Kleinere Städte: Stichtag 30. Juni 2028.

Gibt es bereits eine Entscheidung für die Einrichtung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes, kann es allerdings früher soweit sein. Für Bochum liegt zurzeit aber noch nichts auf dem Tisch. „Eine verbindliche Planung zum Ausbau des Fernwärmenetzes präsentieren wir voraussichtlich Anfang 2025“, erklärt Tobias Höll vom Vertrieb Energiedienstleistungen der Stadtwerke.

 

Grundsätzlich muss aber keine funktionierende Heizung gegen ein klimafreundliches Modell ausgetauscht werden. Nur wenn sie defekt ist und sich nicht mehr reparieren lässt, muss ein emissionsarmer Ersatz her.

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Einbau von Gas- und Ölheizungen

Bevor die 65-Prozent-Regel 2026 bzw. 2028 in Kraft tritt, dürfen in Bestandsbauten zudem weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass sich Hausbesitzer zu den Folgen steigender CO2-Preise und dem Einsatz von Biomethan oder grünem Wasserstoff beraten lassen. Denn ab 2029 muss die Anlage zunehmend Biomethan oder grünen Wasserstoff nutzen. Vorgabe: 2040 mindestens 60 Prozent. Ob die Versorgung mit erneuerbaren Gasen in dem Umfang bis 2029 möglich sein wird, ist noch nicht abschließend geklärt.

 

Der Umstieg auf klimafreundliche Gase kann bedeuten, dass die Heizung zwischenzeitlich eine Nachrüstung braucht. Hinzu kommen weitere Kosten: „Wir haben CO2-Abgaben, die unabhängig von deutscher Politik in der Europäischen Union festgelegt werden“, erklärt Höll. „Und diese Abgaben werden in Zukunft weiter steigen.“ Außerdem weist er darauf hin, dass ab 2045 überhaupt keine Heizung mehr mit Gas oder Öl laufen darf. Die 65-Prozent-Regel gilt nach diesem Termin nicht mehr: Alle Heizungen müssen dann 100 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

 

Daher lohne es sich, genau hinzuschauen, welche Art von Heizung sich langfristig rechnet. Eigne sich das Gebäude, so der Fachmann, könne es sinnvoll sein, auf eine Wärmepumpe oder eine Pelletheizung umzusteigen. Beides bieten die Stadtwerke auch im Pachtmodell an, sodass keine hohen Anfangsinvestitionen entstehen.

Foto eines Handwerkers, der draußen an eine Heizungsanlage repariert (Foto: 2018 Billion Photos/Shutterstock.com)

Austausch der Gasetagenheizung

Lässt sich eine Erdgas- oder Ölheizung nicht mehr reparieren, gibt es längere Übergangsfristen, um eine klimafreundliche Anlage einzubauen. Möchten Vermieter Gasetagenheizungen gegen eine Zentralheizung austauschen, haben sie bis zu 13 Jahre Zeit. Konkret gilt hier für den Heizungstausch:
 

  • Bis Mitte 2026 bzw. 2028: Vermieter dürfen die defekte Anlage durch eine neue oder eine gebrauchte Heizung ersetzen.
    - Neue Heizung: Idealerweise sollte sie bereits 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
    -Gebrauchte Heizung: Sie darf vorerst weiter mit fossilen Energien arbeiten. Ab 2029 müssen dann immer mehr Anteile erneuerbarer Energien hinzukommen.
  • Nach Mitte 2026 bzw. 2028: Innerhalb von fünf Jahren müssen Vermieter entscheiden, ob sie weiterhin auf Etagenheizungen setzen oder eine Zentralheizung wählen. Liegt kein Ergebnis vor, ist eine Zentralheizung verpflichtend. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, falls das Haus in der Zeitspanne an ein Wärmenetz angeschlossen wird und ein Vertrag dafür vorliegt.
    - Dezentrale Lösung: Alle neu eingebauten Etagenheizungen müssen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Ab 2045 müssen es 100 Prozent sein.
    - Zentralheizung mit mindestens 65 Prozent regenerativen Energien: Für den Einbau haben Vermieter weitere acht Jahre Zeit. Alle Heizkörper im Gebäude müssen dann innerhalb eines Jahres angeschlossen werden. Ab 2045 muss auch diese Heizung zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.

 

„Die Heizungen können mit grünem Wasserstoff oder Biomethan arbeiten, falls diese Energieträger verfügbar sind“, sagt Tobias Höll. Alternativ kommen Hybridheizungen ins Spiel, etwa die Kombination von Gasbrennwerttherme und Wärmepumpe, Solarthermie oder Pelletheizung. Wer sein Haus bis 2045 ausreichend dämmt, kann dann den Teil seiner Hybridanlage aus dem System nehmen, der fossile Energie nutzt. „Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne, welche Lösung sich für Ihr Gebäude am besten eignet!“ so Höll. Infos zu den Wärmelösungen der Stadtwerke für Unternehmen finden sie auch auf unserer Website.

Staatliche Förderung

Der Bund unterstützt den Einbau klimafreundlicher Heizungsanlagen mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude „Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) über die KfW. Voraussichtlich ab Mai 2024 kann sie auch für Mehrfamilienhäuser beantragt werden. Förderungen für Pachtlösungen sind vermutlich ab Herbst 2024 an der Reihe. Die genauen Termine veröffentlicht die KfW auf ihrer Website.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt weiterhin Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.

 

Aktuelle Informationen zu allen Förderungen erhalten Sie in der Förderdatenbank des Bundes.

 

Ihre Ansprechpartner:

Tobias Höll

Tel.: 0234 960-3071

tobias.hoell@stadtwerke-bochum.de

Das ist außerdem neu im Heizungsgesetz

  • Prüfpflicht für Heizungen
    Hat ein Haus mindestens sechs Wohnungen, müssen Vermieter die Effizienz der Heizungen von Fachfirmen überprüfen lassen. Wärmepumpen benötigen zudem einen hydraulischen Abgleich. Diese Prüftermine sind verbindlich:
    - Heizungs-Baujahr vor Oktober 2009: Überprüfung bis September 2027
    - Heizungs-Baujahr ab Oktober 2009: Überprüfung spätestens nach 16 Betriebsjahren
  • Automatisierung bei Nichtwohngebäuden
    Bei Nichtwohngebäuden listet das GEG 2024 Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation für die Bereiche Heizung und Kühlung auf. Für bestehende Gebäude mit einer Heizungs- oder Kühlleistung von mehr als 290 kW bedeutet das: Bis spätestens 31. Dezember 2024 brauchen sie eine digitale Energieüberwachungstechnik. Das muss sie bieten:
    - Problemlose Kommunikation der miteinander vernetzten gebäudetechnischen Systeme und anderen Anwendungen im Gebäude
    - Gängige, frei konfigurierbare Schnittstellen für den Datenzugriff, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind.
    - Stetige Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
    - Erkennen von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme. Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten für einen energieeffizienten und wirtschaftlichen Gebäudebetrieb
  • GEG 2024 für Hallenheizungen
    Auch für die Hallenheizung gilt: Lässt sie sich nicht mehr reparieren, muss innerhalb von fünf Jahren eine emissionsarme Lösung her. Bei Hallen mit einer Höhe von mehr als vier Metern sind die Übergangsfristen länger:
    - Für den Tausch einzelner Heizgeräte haben Unternehmer zehn Jahre Zeit. Die Frist startet mit dem ersten neuen Strahler oder Warmluftgerät. Spätestens nach elf Jahren muss die Beheizung dann auf 65-Prozent erneuerbare Energien umgestellt sein.
    - Wechseln Sie gleich die komplette Heizanlage aus und sparen damit 40 Prozent Energie ein, darf die neue Anlage bis Ende 2044 weiterlaufen. Das gilt auch, wenn sie fossile Brennstoffe nutzt.

     

    Bei beiden Varianten gilt: 2045 müssen die Heizungen zu 100 Prozent regenerative Energien einsetzen.

Alle Infos zum Gebäudeenergiegesetz 2024 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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