11.06.2026
Deutschland unterstützt Teile seiner Industrie nun mit einem vergünstigten Strompreis. Wer darf ihn nutzen und was gilt es dabei zu beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
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Seit Mai 2026 ist es offiziell: Deutschland darf energie- und handelsintensive Unternehmen bei den Stromkosten entlasten. Die Beihilfe ist auf drei Jahre begrenzt. Sie gilt rückwirkend vom Beginn dieses Jahres bis Ende 2028.
Im Gegenzug verpflichten sich die Unternehmen, ihre Stromkosten möglichst rasch zu senken, ohne mehr fossile Brennstoffe zu verbrauchen. So soll die befristete Strompreisentlastung zugleich dazu beitragen, dass sie langfristig günstiger wirtschaften können.
Die Beihilfe gilt für Unternehmen, die wegen hoher Energiekosten und starkem internationalem Wettbewerb gefährdet sind, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern. Anspruchsberechtigt sind alle Sektoren, die in Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) verzeichnet sind. Ihre Strom-Abnahmestellen müssen in Deutschland liegen.
Zu den Sektoren gehören unter anderem:
Zudem können sich Unternehmen anderer Sektoren bewerben, wenn sie die Kriterien aus Randnummer 116 und 117 des CISAF erfüllen. Heißt: Handels- und Stromintensität auf EU-Ebene müssen jeweils mindestens 5 Prozent erreichen. Multipliziert man diese beiden Werte miteinander, muss ein Ergebnis von wenigstens 2 Prozent herauskommen.
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Firmen müssen mindestens die Hälfte des Beihilfebetrages in Maßnahmen investieren, die dazu beitragen, ihre Stromkosten zu senken. Sie müssen sie innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe in Deutschland durchführen. Dafür dürfen sie keine weiteren öffentlichen Zuschüsse nutzen. Projekte, die sie bereits vorher umgesetzt haben, zählen nicht.
Zu möglichen Maßnahmen gehören zum Beispiel:
Wer sich für Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität entscheidet, erhält zusätzlich einen Bonus von 10 Prozent. Für die Projekte muss er mindestens 80 Prozent des Gegenleistungsbetrags einsetzen. Vom Bonus müssen wiederum mindestens 75 Prozent in ökologische Gegenleistungen fließen.
Unternehmen erhalten die Beihilfe für maximal 50 Prozent ihres jährlichen Stromverbrauchs – jedoch nur bis zu einem Zielpreis von 5 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Die Höhe der Unterstützung berechnet sich jeweils auf Basis des durchschnittlichen Börsenstrompreises aus dem Vorjahr. Für 2026 liegt dieser Referenzpreis bei 8,744 Cent kWh. Der Staat übernimmt davon die Differenz zum Zielpreis von 5 Cent – also 3,744 Cent. Darüber hinaus fallen weiterhin die üblichen Steuern, Umlagen und Netzentgelte an.
Unternehmen können beide Förderungen beantragen. Allerdings dürfen sie die Strommenge, für die sie Strompreiskompensation beantragt haben, nicht auch noch für den Industriestrompreis anrechnen lassen.
Für das Antrags- und Auszahlungsverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Die Anträge können dort ausschließlich online gestellt werden.
Unternehmen können den Industriestrompreis immer erst im Jahr nach dem jeweiligen Abrechnungsjahr beantragen. Den Antrag für 2026 können sie also frühestens Anfang 2027 stellen. Anträge für mehrere Jahre gleichzeitig sind nicht gestattet.
Voraussichtlich ist es ab Dezember 2026 möglich, die Anträge einzureichen. Den genauen Termin will die BAFA rechtzeitig bekannt gegeben.
Haben Sie vorab Fragen zum Industriestrompreis? Dann helfen Ihnen die Stadtwerke gern weiter. Sprechen Sie uns an!
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