Umlagen & Aufschläge

Alle Preisdetails im Blick

Ein Großteil der Strompreise in Deutschland besteht aus Umlagen und Abgaben, die staatlich reguliert sind. Auf die Höhe dieser zusätzlichen Kosten haben wir als Energieversorger keinen Einfluss.

Regelsatz für das Kalenderjahr 2021:
3,723 Ct/kWh netto

Die im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgeschriebene EEG-Umlage dient der Förderung von regenerativen Erzeugungsanlagen. Mit ihr werden Solarenergie, Wasserkraft, Windenergie und andere Formen der erneuerbaren Energien staatlich gefördert. Anlagenbetreiber erhalten eine festgelegte Einspeisevergütung für den erzeugten Strom.

Im Kalenderjahr 2020 betrug die EEG-Umlage 6,756 Ct/kWh netto

 

Regelsatz für das Kalenderjahr 2021:
Verbrauchsunabhängige Umlage: 0,378 Ct/kWh

Letztverbraucher die eine „besondere Ausgleichsregelung“ gemäß §§ 63 und 64 EEG 2017 in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte KWK-Umlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird.

Sonderumlagen gemäß KWKG 2016 (n.F.) gelten bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen nach § 27a KWKG 2016 (n.F.), bei Stromspeichern nach § 27b KWKG 2016 (n.F.) und bei Schienenbahnen nach § 27c KWKG 2016 (n.F.).

Über den KWK-Zuschlag werden Anlagen gefördert, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und somit Brennstoffe deutlich effizienter nutzen. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung, um die Verbreitung der Technologie voranzutreiben.

Im Kalenderjahr 2020 betrug der Regelsatz für den KWK-Zuschlag 0,226 Ct/kWh

Regelsatz für das Kalenderjahr 2021:
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle 0,437 Ct/kWh.

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strombezüge 0,05 Ct/kWh.

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strombezüge 0,025 Ct/kWh.

Stromintensive Betriebe werden seit dem 1. Januar 2012 durch geringere Netzentgelte entlastet. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung eingeführt.

Im Kalenderjahr 2020 betrug der Regelsatz für die §19 StromNEV-Umlage 0,358 Ct/kWh.

Regelsatz für das Kalenderjahr 2021:
Verbrauchsunabhängige Umlage: 0,419 ct/kWh

Letztverbraucher die eine "besondere Ausgleichsregelung" gemäß §§ 63 und 64 EEG 2017 in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte Offshore-Netzumlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird.

Sonderumlagen gemäß KWKG 2016 (n.F.) gelten bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen nach § 27a KWKG 2016 (n.F.), bei Stromspeichern nach § 27b KWKG 2016 (n.F.) und bei Schienenbahnen nach § 27c KWKG 2016 (n.F.).

Im Kalenderjahr 2020 betrug die Offshore-Netzumlage 0,416 Ct/kWh.

 

Verbrauchsunabhängige Umlage von 0,003 Ct/kWh für das Kalenderjahr 2021.

Große industrielle Stromverbraucher sollen vom Netz gehen können, falls es zu einer Instabilität des Stromnetzes kommt. Die Entschädigung für diese Stabilisierung des Netzes wird durch die Umlage nach § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten finanziert. (Weitere Ausführungen finden Sie auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de).

Im Kalenderjahr 2020 betrug die Umlage für abschaltbare Lasten 0,007 Ct/kWh.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.netztransparenz.de.

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