In meiner Rechnung wird ein Kappungsbetrag ausgewiesen. Was bedeutet dieser?

Gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 4 EWPBG und § 4 Absatz 1 StromPBG gibt es eine Begrenzung für den Entlastungsbetrag. Dieser darf nicht höher sein als die Kosten für den Zeitraum, für den abgerechnet wird. Wenn der Entlastungsbetrag diese Kosten übersteigt, wird er durch einen sogenannten Kappungsbetrag reduziert.

Hier ein Beispiel anhand einer Stromrechnung:

Der Entlastungsbetrag beträgt gemäß der oberen Berechnung 30,94 Euro (netto). Allerdings wird dieser Betrag durch den Kappungsbetrag in Höhe von 21,16 Euro (netto) auf 9,78 Euro (netto) bzw. 11,64 Euro (brutto, 7 % MwSt) reduziert.

Hintergrund ist, dass sich aus der tatsächlichen Abrechnung für diesen Verbrauchszeitraum ein Rechnungsbetrag von nur 11,63 Euro (brutto) ergibt. Dies ist zugleich die Obergrenze für die Entlastung durch die Preisbremse.

Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass es geringfügige Unterschiede geben kann, da die Berechnung des Kappungsbetrags ohne Mehrwertsteuer erfolgt und durch die Umrechnung in die Endpreise (brutto) Rundungsdifferenzen entstehen können.

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