Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages werden der prognostizierte Jahresverbrauch und der vertraglich festgelegte Arbeitspreis benötigt. Danach wird wie folgt gerechnet:
Nein. Die Preisbremse für Fernwärme beschränkt sich auf den Brutto-Arbeitspreis. Der Grundpreis wird weiterhin gemäß der vertraglich festgelegten Preiskonditionen abgerechnet.
In der Regel wird die Entlastung der Fernwärme-Preisbremse über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben. Bitte wenden Sie sich daher diesbezüglich an Ihren Vermieter oder Hausverwaltung.
Die Preisbremse für Fernwärme greift bei einem Arbeitspreis ab 9,5 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Fernwärmeverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.
Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.
Anspruch auf die Entlastungen durch die Preisbremse für Fernwärme haben Privathaushalte sowie Unternehmen. Die Bundesregierung sieht vor, dass Fernwärmekundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh einen gedeckelten Fernwärmepreis in Höhe von 9,5 Cent je kWh auf ihren Basisbedarf bezahlen. Als Basisbedarf in der Fernwärmeversorgung werden dabei 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022 verwendet. Die restlichen 20 % des Fernwärmeverbrauchs werden wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet.