Welche Fristen sind bei der CO2-Kostenaufteilung zu beachten?
Bei zentral versorgten Gebäuden ist der Vermieter verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung durchzuführen und den Anteil des Mieters in der nächsten Heizkostenabrechnung nach dem Abrechnungszeitraum abzurechnen.
Bei Gebäuden mit Etagenheizung hat der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vorzunehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.