1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)
Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn
Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.