In welchen Fällen müssen die CO2-Kosten aufgeteilt werden?
Die CO2-Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für alle Vermietungsfälle, einschließlich Wohnraum und andere Raumvermietungen (Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.). Die CO2-Emissionen müssen durch Brennstoffverbrennung zur Heizwärme- oder Warmwasserbereitstellung entstehen. Dies schließt sowohl dezentrale Heizungsanlagen als auch leitungsgebundene Wärme (Nah- und Fernwärme) ein.