In welchen Fällen müssen die CO2-Kosten nicht aufgeteilt werden?
CO2-Kosten müssen nicht aufgeteilt werden in den folgenden Fällen:
- Bei strombetriebenen Heizungen, bei denen keine Brennstoffe verwendet werden.
- Wenn das Gebäude nach dem 01.01.2023 an ein Wärmenetz angeschlossen wurde.
- Wenn der Mieter die gelieferten Brennstoffe oder Wärme nicht ausschließlich zur Raumheizung oder Warmwassererzeugung, sondern zu anderen gewerblichen Zwecken einsetzt. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn der Verbrauch separat erfasst wird, und der Erstattungsanspruch des Mieters wird um 5% gekürzt.
- Wenn keine Heizkostenaufteilung vorgenommen wird (Ausnahmen sind in § 11 HeizkostenV geregelt). Beispiele: Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, Gebäude mit geringem Heizwärmebedarf (<15 kWh pro m²/Jahr).