Wie wird mir der Dezember-Abschlag erlassen, wenn ich gar keinen Abschlag leisten muss, weil meine Rechnung ansteht?

Selbstverständlich erhalten auch Sie die Dezember-Soforthilfe. Unter Umständen kann die Berücksichtigung der Soforthilfe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies trifft zu, wenn ... 

  • Im November 2022 eine Zählerstandsablesung durchgeführt und eine Rechnung im Dezember an Sie versendet worden ist. In diesem Fall erlassen wir Ihnen den Abschlag für Januar 2023. 
     
  • Sie bis zum 01.12.2022 (einschließlich) bei uns in Belieferung gekommen sind und im Dezember einen Abschlagsplan erhalten haben, in dem für den Dezember keine Abschlagsfälligkeit genannt worden ist, dann wird die Soforthilfe im Januar 2023 berücksichtigt. Das bedeutet, dass Ihnen der Januar-Abschlag erlassen wird. 
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