• Energieausweis für Gebäude
    Jetzt bei den Stadtwerken beantragen

03.06.2025

Wie hoch liegen die Energiekosten eines Gebäudes? Darüber informiert der Energieausweis. Wann Sie ihn brauchen und wie die Stadtwerke beim Ausstellen unterstützen.

Sie möchten eine Wohnung oder ein Gebäude vermieten oder verkaufen? Spätestens dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Er informiert Interessenten über die Energieeffizienz des Hauses. So können diese sich eine Vorstellung von den künftigen Energiekosten machen.

Foto: Stadtwerke Bochum

Daniel Augustinowski

Die „Ausweis-Pflicht“ gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Ausnahmen gibt es für Immobilien, die weniger als drei Monate im Jahr genutzt werden, kleiner als 50 Quadratmeter sind oder unter Denkmalschutz stehen. Auch wenn ein Eigentümer sein Haus selbst bewohnt oder eine Wohnung aktuell nicht neu vermietet, ist kein Energieausweis fällig.

Zwei Arten von Energieausweisen

Der Energieausweis muss von geschulten Experten ausgestellt sein. Auch bei den Stadtwerken Bochum arbeiten Fachleute, die dies für Sie übernehmen können. Den Ausweis gibt es in zwei Varianten: Der Verbrauchsausweis informiert ausschließlich über den tatsächlichen Energieverbrauch pro Jahr. Der Bedarfsausweis beruht dagegen auf der umfassenden Energiebilanz einer Immobilie.

 

1. Verbrauchsausweis

Er gibt auf Basis der letzten drei Jahre den Energieverbrauch der Bewohner an. Dafür müssen lediglich Verbrauchsdaten und Daten zum Gebäude vorliegen.

 

Der Ausweis enthält Angaben zu:

  • Baujahr der Immobilie
  • Gebäudetyp, Standort, Anzahl der Wohnungen, Gesamtwohnfläche
  • Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, zum Beispiel die Heizkostenabrechnung

2. Bedarfsausweis

Er beziffert die Energiebilanz anhand aller bau- und anlagentechnischen Daten des Gebäudes.

 

Der Ausweis gibt konkret Auskunft über:

  • Baujahr der Immobilie
  • Gebäudetyp, Standort, Anzahl der Wohnungen, Gesamtwohnfläche
  • technische Gebäude- und Heizungsdaten:
    • Wärmeschutz aller Bauteile: Kellerdecke, Wand, Fenster, Dach
    • Anlagentechnik: Heizung, Warmwasser

Beide Ausweisarten sind zehn Jahre gültig. Nach größeren Sanierungsmaßnahmen am Gebäude müssen sie allerdings erneuert werden.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?

Welcher Ausweis gefordert ist, hängt vom Haustyp ab:

  • Energetisch unsanierte Wohnimmobilien, die vor dem 1. November 1977 erbaut wurden und bis zu vier Wohneinheiten haben, benötigen einen Bedarfsausweis. Bei mehr als vier Wohneinheiten reicht ein Verbrauchsausweis.
  • Entsprechen Wohngebäude mindestens den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
  • Neubauten erhalten generell einen Bedarfsausweis. Als Neubauten gelten Gebäude, die – unabhängig vom Zeitpunkt der Schlussabnahme – erstmalig genutzt werden.
  • Bei Nichtwohngebäuden können Eigentümer zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Sie müssen außerdem den Stromverbrauch der letzten drei Jahre angeben – etwa für Lüftung, Beleuchtung und Klimatisierung.
Foto: fizkes/Shutterstock.com

„Allerdings empfiehlt sich bei Nichtwohngebäuden ebenso wie bei vielen Wohnimmobilien der Verbrauchsausweis“, erklärt Daniel Augustinowski, Projektingenieur im Bereich Energiedienstleistungen der Stadtwerke Bochum. Aktuell bieten die Stadtwerke nur diesen Ausweis an, denn er hat für ihre Kunden gleich mehrere Vorteile. „Im Gegensatz zum Bedarfsausweis benötigen sie für ihn weniger Daten. Dadurch läuft der Ausstellungs-Prozess einfacher und schneller.“ Zudem können Eigentümer alle Daten selbst ermitteln und zusammenstellen. Anders als beim Bedarfsausweis ist dafür außerdem kein Vor-Ort-Termin mit Fachleuten nötig.

Stadtwerke übernehmen Datenermittlung

Der Fachmann weiß jedoch: „Vielen Vermietern liegen zum Beispiel die Heizkosten ihrer Mieter nicht komplett vor. Doch für den Verbrauchsausweis müssen sie für die letzten drei Jahre lückenlos dokumentiert sein.“ Zwar könne man bei den Mietern anfragen und die fehlenden Angaben einholen. Doch was, wenn sie gekündigt haben und längst verzogen sind? Dann wird es problematisch – zumal das Ende des dreijährigen Abrechnungszeitraums höchstens 18 Monate zurückliegen darf.

 

Die Stadtwerke haben hier die Möglichkeit, diese Daten anonym abzufragen. „Sogar dann, wenn die Mieter keine Kunden von uns waren“, erklärt Daniel Augustinowski. Das erspart Hauseigentümern viel Zeit und Mühe. Am besten sei es jedoch, schon frühzeitig einen Energieausweis zu beantragen und damit nicht erst zu beginnen, wenn eine Vermietung oder ein Verkauf anstehen. So vermeiden Eigentümer Termindruck und erhalten zudem Informationen über den energetischen Zustand ihres Gebäudes. „Sprechen Sie uns an – wir beraten und unterstützen Sie gern beim Erstellen Ihres Energieausweises.“

Ihre Ansprechpartner:

Daniel Augustinowski

Tel.: 0234 960-3520

daniel.augustinowski@stadtwerke-bochum.de

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