• CO2KostAufG
    Informationen für Mieter und Vermieter

Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung

Informationen für Mieter und Vermieter

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten.
Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

CO2KostAufG: Das Wichtigste für Sie in Kürze

  • Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse
  • Die CO2-Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung vom Vermieter (bei Zentralheizung) oder Mieter (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers
  • Die erforderlichen Informationen für die CO2-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Gas-, oder Fernwärmerechnung

Die CO2-Kostenaufteilung gilt nicht für strombetriebene Heizungen

Icon Heizung

Das CO2KostAufG und damit auch die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. Folglich werden bei strombetriebenen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Ab wann muss die CO2-Kostenaufteilung durchgeführt werden?

Gemäß § 11 Abs. 2 CO2KostAufG ist die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erst auf alle vollständigen Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am bzw. ab dem 01.01.2023 beginnen.

Entscheidend dafür ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit den Stadtwerken.

Nachfolgend drei Beispiele zur Verdeutlichung:

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten kalenderjährlich mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 erstellt.

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten immer zum 01. August mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im August 2024 erstellt. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.07.2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

In einem Mehrfamilienhaus sind Gas-Etagenheizungen verbaut und der Mieter erhält die Gasrechnung direkt von den Stadtwerken. Die Abrechnung mit den Stadtwerken erfolgt immer zum 01. August. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also auf Grundlage der Gasrechnung, die der Mieter im August 2024 von den Stadtwerken erhält. CO2-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.07.2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Was muss ich als Vermieter tun?

CO2-Kostenaufteilung in Bezug auf eine Gas-Zentralheizung oder Fernwärmeheizung

Wenn sich in einem Gebäude eine Zentralheizung befindet, obliegt es dem Vermieter, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die CO2-Kosten zwischen sich und den Mietern aufzuteilen. Zur Unterstützung dieses Prozesses hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Online-Rechner gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz entwickelt.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

Zum Online-Rechner BMWK

Nachfolgend finden Sie eine schrittweise Anleitung zur Aufteilung der CO2-Kosten mittels Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums.

Was muss ich als Mieter tun?

CO2-Kostenaufteilung bei einer Gas-Etagenheizung

Wenn in Ihrer Wohnung eine Gas-Etagenheizung installiert ist, müssen die CO2-Kosten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz an.

Zum Online-Rechner BMWK

Nachfolgend finden Sie eine schrittweise Anleitung zur Aufteilung der CO2-Kosten mittels Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums.

FAQ zum CO2KostAufg

Häufige Fragen zum Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung.

Ja, das Gebäude muss jedes Jahr neu eingestuft werden, da der Jahresverbrauch sich verändern und die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss folglich bei jeder Heizkostenabrechnung aktualisiert werden.

 

Ja, der Vermieter kann auf die CO2-Kostenaufteilung verzichten, wenn er die CO2-Kosten vollständig übernimmt. Alternativ kann er einen Abrechnungsdienstleister beauftragen, der die Heizkostenabrechnung einschließlich der CO2-Kostenaufteilung durchführt.

Bei zentral versorgten Gebäuden ist der Vermieter verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung durchzuführen und den Anteil des Mieters in der nächsten Heizkostenabrechnung nach dem Abrechnungszeitraum abzurechnen.

Bei Gebäuden mit Etagenheizung hat der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vorzunehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

 

In Nichtwohngebäuden sind die CO2-Kosten pauschal zu jeweils 50 % zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll im Jahr 2025 in Kraft treten.

Bei Erhalt der Gas- oder Wärmerechnung durch den Vermieter (z.B. Zentralheizung) ist dieser für die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung verantwortlich. Erhält der Mieter die Rechnung (z.B. Gas-Etagen-Heizung), muss er den CO2-Kostenanteil des Vermieters ermitteln und sich diesen erstatten lassen.

Die CO2-Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für alle Vermietungsfälle, einschließlich Wohnraum und andere Raumvermietungen (Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.). Die CO2-Emissionen müssen durch Brennstoffverbrennung zur Heizwärme- oder Warmwasserbereitstellung entstehen. Dies schließt sowohl dezentrale Heizungsanlagen als auch leitungsgebundene Wärme (Nah- und Fernwärme) ein.

KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) erzeugen sowohl Strom als auch Wärme und nutzen dabei den eingesetzten Brennstoff besonders effizient. KWK-Anlagenbesitzer ergibt sich folglich die Frage, wie die Brennstoffmengen und die daraus resultierenden CO2-Emissionen der Strom- und Wärmeerzeugungzugeordnet werden können. Hierfür gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Zwei gängige Methoden nachfolgend:

Stromgutschriftmethode

Diese Methode basiert auf der Annahme, dass der durch KWK-Anlagen erzeugte Strom die Stromerzeugung aus anderen Kraftwerken (meist Kohlekraftwerke) ersetzt. Da die Fernwärme aus KWK-Anlagen den KWK-Prozess und dessen effiziente Brennstoffnutzung ermöglicht, erhält die Fernwärme eine Gutschrift in Höhe der vermiedenen Emissionen, die durch den KWK-Strom im Vergleich zur Stromerzeugung in Kohlekraftwerken eingespart werden. Diese Methode soll den Ausbau von Fernwärme und KWK fördern und bildet die Grundlage für unser gültiges PEF/CO2-Testat.

Finnische Methode

Bei dieser Methode wird die Brennstoffeinsparung der KWK-Anlagen mit dem Brennstoffverbrauch von Referenzanlagen verglichen, die Strom (Kondensationskraftwerk) und Wärme (Heizkessel) getrennt erzeugen. Die dadurch vermiedenen Emissionen werden sowohl dem Strom als auch der Wärme zugeschrieben. Dies führt zu einem höheren Emissionsfaktor für die Wärme im Vergleich zur Stromgutschriftmethode. Diese Methode ist für das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtend und dient als Grundlage für die Ermittlung des Emissionsfaktors und die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Grundsätzlich ist der Vermieter zur Aufteilung der CO2-Kosten verpflichtet. Falls der Vermieter die CO2-Kosten trotz Verpflichtung nicht aufteilt oder die dafür notwendigen Informationen nicht bereitstellt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.

Zu beachten ist hierbei, dass es Ausnahmeregelungen gibt, bei denen der Mieter die Kosten vollständig tragen. Folgende Ausnahmen sind vom CO2KostAufg ausgenommen:

  • Das Gebäude verfügt nicht mehr als zwei Wohnungen und eine davon wird vom Vermieter selbst bewohnt
  • Ausnahmefälle gemäß § 11 der Heizkostenverordnung, sofern keine alternative Vereinbarung zur Heizkostenabrechnung vorliegt
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 installiert worden sind

Das CO2KostAufG verfolgt das Ziel, die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter je nach Einflussmöglichkeit auf den CO2-Ausstoß aufzuteilen. Der Mieter beeinflusst direkt den Heizwärmeverbrauch durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten, während der Vermieter für Aspekte wie Dämmung und Heizungstechnik verantwortlich ist. Die bisherige Praxis, sämtliche CO2-Kosten auf die Mieter zu übertragen, soll geändert werden.

CO2-Kosten müssen nicht aufgeteilt werden in den folgenden Fällen:

  • Bei strombetriebenen Heizungen, bei denen keine Brennstoffe verwendet werden.
  • Wenn das Gebäude nach dem 01.01.2023 an ein Wärmenetz angeschlossen wurde.
  • Wenn der Mieter die gelieferten Brennstoffe oder Wärme nicht ausschließlich zur Raumheizung oder Warmwassererzeugung, sondern zu anderen gewerblichen Zwecken einsetzt. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn der Verbrauch separat erfasst wird, und der Erstattungsanspruch des Mieters wird um 5% gekürzt.
  • Wenn keine Heizkostenaufteilung vorgenommen wird (Ausnahmen sind in § 11 HeizkostenV geregelt). Beispiele: Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, Gebäude mit geringem Heizwärmebedarf (<15 kWh pro m²/Jahr).
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