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Da Sie bereits die gesamte Abschlagszahlung geleistet haben, wird der endgültige Entlastungsbetrag in Ihrer nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben und verrechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir abrechnungstechnisch den Entlastungsbetrag nicht auf Ihr Konto überweisen können.

Selbstverständlich erhalten auch Sie die Dezember-Soforthilfe. Unter Umständen kann die Berücksichtigung der Soforthilfe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies trifft zu, wenn ... 

  • Im November 2022 eine Zählerstandsablesung durchgeführt und eine Rechnung im Dezember an Sie versendet worden ist. In diesem Fall erlassen wir Ihnen den Abschlag für Januar 2023. 
     
  • Sie bis zum 01.12.2022 (einschließlich) bei uns in Belieferung gekommen sind und im Dezember einen Abschlagsplan erhalten haben, in dem für den Dezember keine Abschlagsfälligkeit genannt worden ist, dann wird die Soforthilfe im Januar 2023 berücksichtigt. Das bedeutet, dass Ihnen der Januar-Abschlag erlassen wird. 

Sie brauchen den Dezember-Abschlag nicht zu überweisen. Sollten Sie diesen dennoch überwiesen haben, erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den kompletten Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Sie zahlen im Dezember für zwei Monate?

  • Lastschrift: Wir ziehen den gesamten Abschlag ein und erstatten Ihnen im Nachgang die Hälfte des Betrags 
  • Selbstüberweisung: Bitte überweisen Sie nur die Hälfte Ihres Abschlags

Sie haben im November bereits für Dezember gezahlt?

  • Lastschrift: Ihr nächster Abschlag im Januar wird angepasst und wir buchen nur die Hälfte des zweimonatlichen Abschlags ab
  • Selbstüberweisung: Bitte überweisen Sie im Januar nur die Hälfte des zweimonatlichen Abschlags
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