Der Gesetzgeber hat uns verpflichtet, einmal im Jahr die tatsächlichen Energieverbräuche des Kunden zu ermitteln und auf Basis dieser Werte die zukünftige Monatspauschale zu errechnen. Da sich Verbräuche und auch Preise innerhalb eines Abrechnungsjahres ändern können, müssen diese bei der Pauschalberechnung berücksichtigt werden.

Wir fordern die Monatsabschläge generell im Nachhinein an. Das heißt 4 Wochen verbrauchen und erst dann zahlen. Bitte beachten Sie, dass in einem

Abrechnungsjahr lediglich 11 Abschläge erhoben werden. Der 12. Monatsabschlag

wird mit der Jahresrechnung verrechnet. Ergibt sich ein Guthaben, so wird dies erstattet.

Die Änderung des Abschlagstermins kann bis 2 Abschlagszahlungen vor der Rechnungsschreibung vorgenommen werden. Zur Auswahl stehen der 10., 20. und 30. eines Monats. Ausnahme ist die Betriebsnebenkostenabrechnung. Da die Zahltermine zusammen mit dem Eigentümer festgelegt wurden, ist keine Änderung möglich.

Der Abschlagsbetrag kann innerhalb eines Abrechnungszeitraumes bis zu 3 Mal geändert werden.

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