×
Telefonischer Kundenservice

Technische Störung: die Stadtwerke Bochum sind derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.

Erreichbar sind nur die Störungsstellen 0234/960-1111 (Strom und öffentliche Beleuchtung), 0234/960-2222 (Gas und Wasser) und 0234/960-3333 (Fernwärme) sowie der Kundenservice unter 0234/960-3737. Alternativ nutzen Sie für Ihr Anliegen bitte unser Online Kundencenter oder unsere Serviceformulare. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung.

Haben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihr Passwort für das Online-Kundencenter vergessen? Das ist überhaupt kein Problem. Sie können Ihren Benutzernamen oder Ihr Passwort hier zurücksetzen. Bitte halten Sie dafür Ihre Kundennummer bereit.

Zugangsdaten vergessen

Eine Terminvereinbarung für einen Vor-Ort-Termin hilft Ihnen, Zeit zu sparen. Dafür haben wir online einen Terminservice. In Zeiten wie der Corona-Pandemie ist dieser Service zwingend nötig. Wir sind selbstverständlich auch per E-Mail oder telefonisch für Sie da.

Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern, THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01. April 2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.

Nach offizieller Bekanntgabe erfahren Sie die Höhe der Umlage hier. Außerdem finden Sie auf dieser Seite auch weitere Fragen und Antworten zu den Gasumlagen.

1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.

Häufig zahlen Mieter die Heizkosten monatlich an ihre Hausverwaltung oder Vermieter selbst und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten. Nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Staat den Dezember-Abschlag auch für diese Kunden übernehmen. Diese Entlastung wird mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hausverwaltung oder Vermieter.

Gaskunden mit Abbuchung über SEPA-Lastschrift
Wenn wir Ihre Gas-Abschläge abbuchen (z. B. SEPA-Lastschrift), dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir buchen Ihren Dezember-Abschlag in diesem Fall nicht ab. Im zweiten Schritt berücksichtigen wir in Ihrer Jahresabrechnung Ihren kompletten Entlastungsbetrag. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Gaskunden, die ihren Abschlag überweisen
Für den Fall, dass Sie Ihre Gas-Abschläge an uns überweisen, so pausieren Sie bitte Ihren Dauerauftrag für Dezember 2022 oder setzen Sie die aktive Überweisung einmalig für den Monat aus. Sollten Sie vergessen, den Dezember-Abschlag zu pausieren, dann erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den gesamten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Dieser entspricht ebenfalls dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Nein, Energiesparen lohnt sich weiter. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Je mehr Sie beim Gas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Wer dagegen besonders viel heizt, wird wahrscheinlich in seiner nächsten Rechnung mit einer Nachzahlung rechnen müssen.

Top