• ©
    Energieausweis für Gebäude
    Ab 2027 gelten neue Regelungen

09.10.2026

Der Energieausweis bekommt ein Update: Im kommenden Jahr gelten neue Regeln. Welche Hauseigentümer jetzt handeln sollten und wie die Stadtwerke Sie unterstützen.

Wie ist es um den Energieverbrauch eines Gebäudes bestellt? Das macht ein Energieausweis sichtbar. Eigentümer, Mieter und Käufer können damit die künftigen Energiekosten besser einschätzen. Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich nun einige Vorgaben. Das hat mit Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) zu tun. Außerdem wird die EU-Gebäuderichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Foto: Daniel Augustinowski ©

Bei Nichtwohngebäuden kann es sich lohnen, noch 2026 einen Energieausweis anzufordern, rät Daniel Augustinowski.

Bestehende, noch gültige Energieausweise müssen aber nicht vorzeitig ersetzt werden. Sie behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit. „Nur wenn wegen umfassender Änderungen am Gebäude ein neuer Ausweis erforderlich ist, gelten die neuen Vorgaben“, erklärt Daniel Augustinowski, Projektingenieur Energiedienstleistungen bei den Stadtwerken Bochum.

 

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten: Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes. Dem Bedarfsausweis liegt eine energetische Bilanz zugrunde. Welche Variante infrage kommt, hängt unter anderem von der Gebäudeart ab.

Die wichtigsten Energieausweis-Regeln ab 2027:

Allgemeine Angaben

  • Neue Energieausweise sind künftig digital und maschinenlesbar. Eine Papierfassung ist auf Verlangen des Hauseigentümers aber noch möglich.
  • Die Angaben im Energieausweis sind nun umfangreicher: Sie enthalten mehr Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes. Dazu gehören unter anderem der CO2-Ausstoß, der Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energien sowie Angaben zur Heizungs-, Lüftungs- und Kühltechnik. Zudem werden die Modernisierungsempfehlungen erweitert.
  • Um Energieausweise für Bestandsgebäude auszustellen, müssen die Fachleute sie vor Ort besichtigen oder geeignete Bildaufnahmen nutzen.
  • Einen Energieausweis brauchen Sie weiterhin bei Verkauf und Neuvermietung. Außerdem ist er jetzt Pflicht, wenn ein Miet- oder Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird.
  • Immobilienanzeigen müssen nach wie vor Angaben aus dem Energieausweis enthalten. Ihn müssen Sie spätestens bei der Besichtigung vorlegen.

Wohngebäude

  • Für Neubauten benötigen Sie auch künftig einen Bedarfsausweis. Als Neubauten gelten Gebäude, die – unabhängig vom Zeitpunkt der Schlussabnahme – erstmalig genutzt werden.
  • Bei bestehenden Wohngebäuden haben Sie grundsätzlich die freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Für Verbrauchsausweise müssen nach Energieträgern getrennte Verbrauchsdaten für zwei Jahre berücksichtigt werden. Dabei darf die letzte Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen.
  • Für energetisch unsanierte Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor dem 1.11.1977 erbaut wurden, benötigen Sie keinen Bedarfsausweis mehr. Hier reicht künftig ein Verbrauchsausweis, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Skala der Energieeffizienzklasse für Wohngebäude bleibt bei A+ bis H.

Nichtwohngebäude

  • Für Nichtwohngebäude brauchen Sie in Zukunft grundsätzlich einen Bedarfsausweis. Er entsteht auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung. Darin werden Informationen zur Gebäudehülle, zu Nutzungszonen, zur Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassertechnik und zur Beleuchtung berücksichtigt.
  • Die Skala der Energieeffizienzklassen reicht nun von A bis G. Die Darstellung passt sich damit dem EU-einheitlichen System an.

Gemischt genutzte Gebäude

Befindet sich im Mehrfamilienhaus zum Beispiel ein Ladenlokal, Büro oder eine Arztpraxis, gilt ein Verbrauchsausweis nicht mehr. Hier ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis für das Gesamtgebäude erforderlich.

Baudenkmäler

Baudenkmäler sind nicht mehr automatisch von der Energieausweispflicht befreit. Er muss vorliegen, wenn sie verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden. Das gilt auch bei der Verlängerung eines entsprechenden Vertrags. Im Einzelfall können allerdings gesetzliche Ausnahmen weiterhin greifen.

 

Während es beim Energieausweis für Wohngebäude ab 2027 also mehr Wahlfreiheit gibt, werden die Vorgaben bei Nichtwohngebäuden strenger. „Wer hier noch einen Verbrauchsausweis erhalten möchte, sollte ihn rasch anfordern“, rät Daniel Augustinowski. „Bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch die bisherigen Regeln.“ Die Stadtwerke tragen Ihnen auf Anfrage gern die nötigen Verbrauchsdaten zusammen und erstellen für Sie Verbrauchsausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude. So können Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen einfach und rechtsicher erfüllen.

Ihre Ansprechpartner:

Daniel Augustinowski

Tel.: 0234 960-3520

daniel.augustinowski@stadtwerke-bochum.de

Fazit:

  • Ab 1. Januar 2027 gelten neue Vorgaben für Energieausweise.
  • Noch gültige Energieausweise müssen nicht vorzeitig ersetzt werden.
  • Wer für Nichtwohngebäude noch einen Verbrauchsausweis nach den bisherigen Regeln benötigt, sollte ihn bis Ende 2026 anfordern.
  • Die Stadtwerke liefern auf Anfrage Verbrauchsdaten und die dazugehörigen Verbrauchsausweise.

Wir unterstützen Sie

bei Energie- und Effizienzthemen

Die Stadtwerke Bochum helfen Unternehmen bei der Weiterentwicklung ihrer Energieversorgung: Neben umfassenden Energieberatungen bieten wir die Durchführung von Energieaudits an und zeigen Optimierungs- und Fördermöglichkeiten auf. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
 

Mehr erfahren

Das könnte Sie auch interessieren

Top