Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Zuständig für die rückwirkende Entlastung ist der Versorger, der Sie am 01. März 2023 beliefert hat.

Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages werden der prognostizierte Jahresverbrauch und der vertraglich festgelegte Arbeitspreis benötigt. Danach wird wie folgt gerechnet:

  1. Der individuelle Basisbedarf wird mittels des prognostizierten Jahresverbrauchs Strom ermittelt. (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs stellen den individuellen Basisbedarf dar.)
  2. Der individuell rabattierte Arbeitspreis wird berechnet, indem vom vertraglich festgelegten Arbeitspreis die gedeckelten 40 Cent Arbeitspreis abgezogen werden.
  3. Die Differenz zwischen vertraglich festgelegtem und gedeckeltem Arbeitspreis wird mit dem individuellen Basisbedarf (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert.
  4. Die daraus resultierende Summe wird durch 12 Monate geteilt, um den anteiligen, monatlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

 

Bei zeitvariablen Stromtarifen, wie beispielsweise unserem StadtwerkeBasis Nachtstrom, wird der durchschnittliche Arbeitspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dieser durchschnittliche Arbeitspreis wird dabei für den gesamten Kalendermonat berechnet und ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten HT- und NT-Arbeitspreisen, die zu den jeweiligen Zeiträumen gültig sind.

So funktioniert die Berechnung
Ihr zeitvariabler Stromtarif sieht vor, dass täglich 8 Stunden (1/3 des Tages mit einem NT-Arbeitspreis und in den übrigen 16 Stunden (2/3 des Tages) mit einem HT-Arbeitspreis berechnet werden. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse wird diese Annahme genutzt, sodass der oben genannte durchschnittliche Arbeitspreis aus der Summe beider zeitvariablen HT/NT-Preise anteilig berechnet wird. (Durchschnittlicher Arbeitspreis = 1/3 NT-Arbeitspreis + 2/3 HT-Arbeitspreis).

Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG wird ab dem 01.08.2023 der NT-Anteil auf 28 ct/kWh gedeckelt, der HT-Anteil weiterhin auf 40 ct/kWh.

Somit ergibt sich im Beispiel ab dem 01.08.2023 ein Differenzbetrag von 5,67 ct/kWh.

Dieser neu berechnete Differenzbetrag ist maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ab dem 01.08.2023. Es findet keine rückwirkende Anpassung statt.

Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit gilt nur für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh jährlich entnommen werden. Für Netzentnahmestellen über 30.000 kWh jährlich ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Darüber hinaus gilt diese neue gesetzliche Regelung nur für zeitvariable Tarife und ist nicht an das Vorliegen einer bestimmten Stromheizung angeknüpft (bspw. Wärmepumpe).

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Strombereich grundsätzlich den Ansatz des vom Stromlieferanten Anfang des Jahres prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Die Strompreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 40 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh Strom liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Stromverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Der Entlastungsbetrag durch die Strompreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent) bewertet.

Sie bekommen die für Sie berechnete Entlastung durch die Strompreisbremse, sofern Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis über dem gedeckelten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Verträge mit Preisfixierung, wie beispielsweise unserem StadtwerkeFix Strom und für Kundinnen und Kunden, die sich in der Ersatzversorgung befinden, sofern der Arbeitspreis über dem Preisdeckel von 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

Nein. Die Strompreisbremse beschränkt sich auf den Brutto-Arbeitspreis. Der Grundpreis wird weiterhin gemäß der vertraglich festgelegten Preiskonditionen abgerechnet.

Für die Berechnung der Entlastungen durch die Strompreisbremse wird der prognostizierte Jahresverbrauch für Ihren Haushalt als Grundlage genommen. Diese Prognose basiert wiederum auf dem Vorjahresverbrauch.

Anschaffungen von Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektroautos werden ohnehin dem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz) mitgeteilt, woraufhin die Jahresverbrauchsprognose angepasst wird.

Wir bitten um Verständnis, dass uns nach derzeitiger Rechtslage kein Ermessensspielraum vorliegt, der es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. Stromverbräuche heranzuziehen.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Stromjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Strompreisbremse.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Entlastungen durch die Strompreisbremse zur Verfügung. Der Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Arbeitspreis und dem vertraglich festgelegten Arbeitspreis wird dem Stromversorger vom Staat erstattet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse stell bei einem kürzlichen Wechsel zu uns die Schlussrechnung Ihres Vorversorgers dar. Sollte diese nicht vorliegen, erhalten wir die Information von Ihrem Netzbetreiber (in Bochum die Stadtwerke Bochum Netz). Der Prognosewert entspricht dabei in der Regel dem tatsächlichen Verbrauch, der auch in Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen wird.

Wenn Sie 2023 Ihren Stromanbieter wechseln, dann haben Sie nach wie vor Anspruch auf die Entlastungen durch die Strompreisbremse. Wichtig ist, dass Ihr neuer Stromanbieter folgende Informationen erhält:

  • Das bisher gewährte Entlastungskontingent
  • Referenzpreis (gedeckelter Arbeitspreis für Strom*)
  • Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge

Reichen Sie hierfür am besten bei Ihrem neuen Stromanbieter die letzte Rechnung Ihres vorherigen Stromlieferanten ein.

*40 ct/kWh brutto bei Privathaushalten und Unternehmen bis zu 30.000 kWh Jahresverbrauch oder 13 ct/kWh netto bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh Strom.

Gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 4 EWPBG und § 4 Absatz 1 StromPBG gibt es eine Begrenzung für den Entlastungsbetrag. Dieser darf nicht höher sein als die Kosten für den Zeitraum, für den abgerechnet wird. Wenn der Entlastungsbetrag diese Kosten übersteigt, wird er durch einen sogenannten Kappungsbetrag reduziert.

Hier ein Beispiel anhand einer Stromrechnung:

Der Entlastungsbetrag beträgt gemäß der oberen Berechnung 30,94 Euro (netto). Allerdings wird dieser Betrag durch den Kappungsbetrag in Höhe von 21,16 Euro (netto) auf 9,78 Euro (netto) bzw. 11,64 Euro (brutto, 7 % MwSt) reduziert.

Hintergrund ist, dass sich aus der tatsächlichen Abrechnung für diesen Verbrauchszeitraum ein Rechnungsbetrag von nur 11,63 Euro (brutto) ergibt. Dies ist zugleich die Obergrenze für die Entlastung durch die Preisbremse.

Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass es geringfügige Unterschiede geben kann, da die Berechnung des Kappungsbetrags ohne Mehrwertsteuer erfolgt und durch die Umrechnung in die Endpreise (brutto) Rundungsdifferenzen entstehen können.

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