• Soforthilfe im Dezember
    Informationen für Gas- und Fernwärmekunden

Kundeninformationen

Gas- und Fernwärmeversorgung

Die wichtigste Nachricht zuerst: Selbstverständlich geben wir die vom Staat geplanten Entlastungen für Dezember 2022 an alle Kunden mit Gas und Fernwärme vollständig weiter. Dazu passen wir aktuell unsere Systeme an. Das bedeutet für Sie: Sie müssen nichts tun. Wir informieren Sie, wenn die Anpassungen fertig sind. Für Sie selbst ist es weiterhin wichtig Energie einzusparen. So können Sie die steigenden Preise etwas abfangen. Jede Kilowattstunde zählt #EsMachtVielAus.

Soforthilfe Dezember: Alles rund um die staatliche Einmalzahlung

Auf dieser Seite beantworten wir für Sie alle Fragen zum Dezember-Abschlag und zur Fernwärme- und Gaspreisbremse.

Wie funktioniert die Soforthilfe bei Gas?

Wie von der Bundesregierung beschlossen, erlassen wir im ersten Schritt unseren Gaskunden den Dezember-Abschlag. Dieser wird dann weder von uns eingezogen, noch muss dieser überwiesen werden. Kundinnen und Kunden, die eine Jahresvorauszahlung geleistet haben, bekommen die Abschlagszahlung in ihrer nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben bzw. verrechnet.

Im zweiten Schritt wird in der Jahresabrechnung der endgültige Entlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Wie wird die Soforthilfe bei Gaskunden berechnet?

Beispielberechnung auf Basis folgender Daten:

  • Prognostizierter Jahresverbrauch mit Stand September in Höhe von 12.000 kWh. Ein Zwölftel (1/12) sind 1.000 kWh
  • Arbeitspreis für Gas beträgt z.B. 11,36 ct/kWh (0,1136 €/kWh) brutto
  • Grundpreis pro Jahr in Höhe von 180,54 €. Ein Zwölftel (1/12) sind 15,05 € brutto
     
Ein Zwölftel (1/12) des Grundpreises pro Jahr  15,05 €
+ 0,1136 €/kWh * 1.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs)  113,60 €
= Höhe Ihrer Soforthilfe für Dezember 128,65 €

Bitte beachten Sie: Dieses Berechnungsbeispiel stellt eine starke Vereinfachung dar. Die Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und Ihrer tatsächlichen Abschlagshöhe kommen. Die Soforthilfe wird in Ihrer Jahresrechnung von uns entsprechend verrechnet und eindeutig ausgewiesen.

Wie funktioniert die Soforthilfe bei Fernwärme?

Anders als bei den Gaskunden müssen wir Ihren Dezember-Abschlag zunächst abbuchen. Sie erhalten jedoch eine gesonderte Überweisung von uns im Nachgang, welche Ihren individuellen September-Abschlag plus 20 Prozent enthält. Die Überweisung von uns erfolgt dabei auf Ihr Konto. Für den Fall, dass Sie Ihren Abschlag regulär an uns überweisen, teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit, damit wir Ihren September-Abschlag zuzüglich der 20 Prozent als Entlastungsbetrag zurücküberweisen können. 

Warum werden Fernwärmekunden der September-Abschlag zuzüglich 20 Prozent überwiesen?

Fernwärmekunden werden im Dezember dahingehend entlastet, dass sie ihren September-Abschlag plus 20 Prozent zurücküberwiesen bekommen. Dies ist im Gegensatz zu den Entlastungen für Gaskunden deswegen der Fall, weil angenommen wird, dass die Preissteigerungen auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 im Durchschnitt 20 Prozent betragen. Die Preisänderungen erfolgen allerdings meist erst im Januar. 

Wie funktioniert die Soforthilfe bei Kunden mit Betriebskostenabrechnung?

  • Neueinzüge ab dem 25.02.2022 zahlen im Dezember den derzeitig gültigen Abschlag abzüglich 25%
  • Für alle anderen Kunden wird die Abschlagserhöhung aus Oktober für den Dezember zurückgenommen
  • Im Rahmen der Jahresabrechnung wird der endgültige Entlastungsbetrag berücksichtigt. Ihr Vermieter ist verpflichtet den Entlastungsbetrag für das gesamte Objekt an die Mieter weiter zu geben und Sie über die Höhe zu informieren. Die spätere Aufteilung erfolgt anhand Ihres Verbrauches.
     

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag für das Haus?

  • Gas: 1/12 der Jahresverbrauchsmenge x gültigem Arbeitspreis + gültigem Grundpreis
  • Fernwärme: 1/12 des Rechnungsbetrages des Vorjahres + 20%

Was passiert wenn ich meinen Abschlag im Dezember unverändert überweise?

  • Sollten Sie Ihren Abschlag aus Versehen überweisen werden wir zu viel gezahlte Beträge in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnen.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen.

Nicht die passende Antwort gefunden?

Jetzt Kontakt aufnehmen

1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie zählen zu den anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden, wenn Sie als Standardlastprofil-Kunde (SLP) bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit Registrierender Leistungs-Messung (RLM) zählen, die einen Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.

Gaskunden mit Abbuchung über SEPA-Lastschrift
Wenn wir Ihre Gas-Abschläge abbuchen (z. B. SEPA-Lastschrift), dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir buchen Ihren Dezember-Abschlag in diesem Fall nicht ab. Im zweiten Schritt berücksichtigen wir in Ihrer Jahresabrechnung Ihren kompletten Entlastungsbetrag. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Gaskunden, die ihren Abschlag überweisen
Für den Fall, dass Sie Ihre Gas-Abschläge an uns überweisen, so pausieren Sie bitte Ihren Dauerauftrag für Dezember 2022 oder setzen Sie die aktive Überweisung einmalig für den Monat aus. Sollten Sie vergessen, den Dezember-Abschlag zu pausieren, dann erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den gesamten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Dieser entspricht ebenfalls dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Häufig zahlen Mieter die Heizkosten monatlich an ihre Hausverwaltung oder Vermieter selbst und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten. Nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Staat den Dezember-Abschlag auch für diese Kunden übernehmen. Diese Entlastung wird mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hausverwaltung oder Vermieter.

Nein, Energiesparen lohnt sich weiter. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Je mehr Sie beim Gas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Wer dagegen besonders viel heizt, wird wahrscheinlich in seiner nächsten Rechnung mit einer Nachzahlung rechnen müssen.

Nein, den Abschlagsbetrag nur aufgrund der Soforthilfe zu erhöhen bringt Ihnen keinen Vorteil, da der endgültige Entlastungsbetrag unabhängig von Ihrem Dezember-Abschlag errechnet wird. Dieser entspricht nämlich dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Sie bereits im September 2022 prognostiziert haben. 

Sie brauchen den Dezember-Abschlag nicht zu überweisen. Sollten Sie diesen dennoch überwiesen haben, erhalten Sie mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung den kompletten Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Sie zahlen im Dezember für zwei Monate?

  • Lastschrift: Wir ziehen den gesamten Abschlag ein und erstatten Ihnen im Nachgang die Hälfte des Betrags 
  • Selbstüberweisung: Bitte überweisen Sie nur die Hälfte Ihres Abschlags

Sie haben im November bereits für Dezember gezahlt?

  • Lastschrift: Ihr nächster Abschlag im Januar wird angepasst und wir buchen nur die Hälfte des zweimonatlichen Abschlags ab
  • Selbstüberweisung: Bitte überweisen Sie im Januar nur die Hälfte des zweimonatlichen Abschlags

Selbstverständlich erhalten auch Sie die Dezember-Soforthilfe. Unter Umständen kann die Berücksichtigung der Soforthilfe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies trifft zu, wenn ... 

  • Im November 2022 eine Zählerstandsablesung durchgeführt und eine Rechnung im Dezember an Sie versendet worden ist. In diesem Fall erlassen wir Ihnen den Abschlag für Januar 2023. 
     
  • Sie bis zum 01.12.2022 (einschließlich) bei uns in Belieferung gekommen sind und im Dezember einen Abschlagsplan erhalten haben, in dem für den Dezember keine Abschlagsfälligkeit genannt worden ist, dann wird die Soforthilfe im Januar 2023 berücksichtigt. Das bedeutet, dass Ihnen der Januar-Abschlag erlassen wird. 

Da Sie bereits die gesamte Abschlagszahlung geleistet haben, wird der endgültige Entlastungsbetrag in Ihrer nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben und verrechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir abrechnungstechnisch den Entlastungsbetrag nicht auf Ihr Konto überweisen können.

Da Sie bisher kein Gas bzw. keine Fernwärme von den Stadtwerken bezogen haben, können wir Ihnen leider keinen Dezember-Abschlag gutschreiben. Wir bitten hier um Verständnis, da uns die Berechnungsgrundlage für die Prognosen fehlt. 

Wenn Sie bereits am 01.12.2022 durch uns mit Fernwärme oder Gas versorgt wurden, erlassen wir Ihnen den Dezemberabschlag.

Falls Sie nach dem 01.12.2022 bei uns in die Versorgung aufgenommen wurden, steht Ihr vorheriger Lieferant in der Pflicht, die Entlastung in Form der Soforthilfe an Sie weiterzugeben.

Es macht viel aus

Wenn Du viel ausmachst

Mit unseren Energiespartipps ist es kinderleicht nicht nur den eigenen Geldbeutel, sondern auch das Klima zu schonen. #EsMachtVielAus.

Zu unseren Energiespartipps

Ihr persönlicher Kontakt

Sie haben Fragen zur Soforthilfe für Gas oder Fernwärme? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Telefonische Erreichbarkeit von 8.00 bis 20.00 Uhr (montags bis freitags) und 08.00 bis 17.00 Uhr (samstags).

Top