Die CO2-Kostenaufteilung gilt grundsätzlich für alle Vermietungsfälle, einschließlich Wohnraum und andere Raumvermietungen (Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.). Die CO2-Emissionen müssen durch Brennstoffverbrennung zur Heizwärme- oder Warmwasserbereitstellung entstehen. Dies schließt sowohl dezentrale Heizungsanlagen als auch leitungsgebundene Wärme (Nah- und Fernwärme) ein.
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Ja, der Vermieter kann auf die CO2-Kostenaufteilung verzichten, wenn er die CO2-Kosten vollständig übernimmt. Alternativ kann er einen Abrechnungsdienstleister beauftragen, der die Heizkostenabrechnung einschließlich der CO2-Kostenaufteilung durchführt.
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Bei Erhalt der Gas- oder Wärmerechnung durch den Vermieter (z.B. Zentralheizung) ist dieser für die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung verantwortlich. Erhält der Mieter die Rechnung (z.B. Gas-Etagen-Heizung), muss er den CO2-Kostenanteil des Vermieters ermitteln und sich diesen erstatten lassen.
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CO2-Kosten müssen nicht aufgeteilt werden in den folgenden Fällen:
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KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) erzeugen sowohl Strom als auch Wärme und nutzen dabei den eingesetzten Brennstoff besonders effizient. KWK-Anlagenbesitzer ergibt sich folglich die Frage, wie die Brennstoffmengen und die daraus resultierenden CO2-Emissionen der Strom- und Wärmeerzeugung zugeordnet werden können. Hierfür gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Zwei gängige Methoden nachfolgend:
Diese Methode basiert auf der Annahme, dass der durch KWK-Anlagen erzeugte Strom die Stromerzeugung aus anderen Kraftwerken (meist Kohlekraftwerke) ersetzt. Da die Fernwärme aus KWK-Anlagen den KWK-Prozess und dessen effiziente Brennstoffnutzung ermöglicht, erhält die Fernwärme eine Gutschrift in Höhe der vermiedenen Emissionen, die durch den KWK-Strom im Vergleich zur Stromerzeugung in Kohlekraftwerken eingespart werden. Diese Methode soll den Ausbau von Fernwärme und KWK fördern und bildet die Grundlage für unser gültiges PEF/CO2-Testat.
Bei dieser Methode wird die Brennstoffeinsparung der KWK-Anlagen mit dem Brennstoffverbrauch von Referenzanlagen verglichen, die Strom (Kondensationskraftwerk) und Wärme (Heizkessel) getrennt erzeugen. Die dadurch vermiedenen Emissionen werden sowohl dem Strom als auch der Wärme zugeschrieben. Dies führt zu einem höheren Emissionsfaktor für die Wärme im Vergleich zur Stromgutschriftmethode. Diese Methode ist für das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtend und dient als Grundlage für die Ermittlung des Emissionsfaktors und die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter.
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In Nichtwohngebäuden sind die CO2-Kosten pauschal zu jeweils 50 % zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll im Jahr 2025 in Kraft treten.
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Das CO2KostAufG verfolgt das Ziel, die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter je nach Einflussmöglichkeit auf den CO2-Ausstoß aufzuteilen. Der Mieter beeinflusst direkt den Heizwärmeverbrauch durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten, während der Vermieter für Aspekte wie Dämmung und Heizungstechnik verantwortlich ist. Die bisherige Praxis, sämtliche CO2-Kosten auf die Mieter zu übertragen, soll geändert werden.
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Grundsätzlich ist der Vermieter zur Aufteilung der CO2-Kosten verpflichtet. Falls der Vermieter die CO2-Kosten trotz Verpflichtung nicht aufteilt oder die dafür notwendigen Informationen nicht bereitstellt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.
Zu beachten ist hierbei, dass es Ausnahmeregelungen gibt, bei denen der Mieter die Kosten vollständig tragen. Folgende Ausnahmen sind vom CO2KostAufg ausgenommen:
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Bei zentral versorgten Gebäuden ist der Vermieter verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung durchzuführen und den Anteil des Mieters in der nächsten Heizkostenabrechnung nach dem Abrechnungszeitraum abzurechnen.
Bei Gebäuden mit Etagenheizung hat der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vorzunehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
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Ja, das Gebäude muss jedes Jahr neu eingestuft werden, da der Jahresverbrauch sich verändern und die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss folglich bei jeder Heizkostenabrechnung aktualisiert werden.
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